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Kurzinformation/Merkblatt kh_0448
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Angaben auf Geschäftsbriefen

Die Seite "Angaben auf Geschäftsbriefen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  1. Was sind Geschäftsbriefe?
  2. Vorgeschriebene Angaben


Zu den „Geschäftsbriefen“ zählen alle von einem Unternehmen ausgehenden schriftlichen Mitteilungen, die die geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten betreffen und an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Dies gilt nicht nur vor der Aufnahme sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es hierbei nicht an. So sind mit Geschäftsbriefen nicht nur Briefe im allgemeinen Sprachgebrauch gemeint, sondern  zum Beispiel auch Postkarten und E-Mails. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Mitteilung entweder im Original oder in einer Abschrift erhält.

Geschäftsbriefe sind daher zum Beispiel:

  • per Telefax oder Telebrief übermittelte Schreiben
  • Postkarten
  • Geschäftsrundschreiben
  • gleichförmige Kaufangebote
  • Preislisten
  • formularmäßige Mitteilungen oder Erklärungen (zum Beispiel Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Quittungen)
  • Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (zum Beispiel Kündigung)
  • Bestellscheine
  • E-Mails

Nicht zu den Geschäftsbriefen zählen zum Beispiel:

  • Telegramme
  • schriftliche Mitteilungen an die Gesellschafter
  • Mitteilungen für einen unbestimmten Personenkreis (zum Beispiel Werbeschriften, Postwurf-Sendungen, Zeitschriftenanzeigen)
  • Mitteilungen und Berichte, die sich im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergeben und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

In Zweifelsfällen ist es ratsam, Mitteilungen mit den notwendigen Angaben zu versehen.

Wer auf Geschäftsbriefen nicht die erforderlichen Angaben macht, dem drohen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Zwangsgelder vom Registergericht bis zu 5.000 Euro.



Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende gelten als Nichtkaufleute. Für Geschäftsbriefe von Nichtkaufleuten gibt es seit dem Datum des Inkrafttretens des MEG III keinerlei gesetzliche Pflichtvorgaben. Bei unrichtigen oder irreführenden Angaben drohen aber wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Für alle kaufmännischen Unternehmen (= Kaufleute) sind die Angaben auf Geschäftsbriefen aus Gründen der Sicherheit des Geschäftsverkehrs vereinheitlicht. Daher sind für alle Kaufleute folgende Angaben zwingend vorgeschrieben:

  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
  • die Rechtsform der Gesellschaft (oHG, KG, GmbH, AG) beziehungsweise den die Kaufmannseigenschaft kennzeichnenden Zusatz eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine Abkürzung wie e.K., e.Kfm., e.Kfr.;
  • der Sitz der Gesellschaft ;
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer.

Zusätzlich sind für Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, folgende Angaben vorgeschrieben:

  • ein Hinweis auf die Haftungsbeschränkung (GmbH & Co. oHG, GmbH & Co. KG);
  • die Pflichtangaben für die Unternehmen, die persönlich haftende Gesellschafter sind (zum Beispiel die Komplementär-GmbH)

Zusätzlich sind bei der Rechtsform GmbH folgende Angaben vorgeschrieben:

  • alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • sofern ein Aufsichtsrat (Beirat) gebildet und ein Vorsitzender bestellt wurde, Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des Vorsitzenden.

Zusätzlich sind bei der Rechtsform AG folgende Angaben vorgeschrieben:

  • alle Vorstandsmitglieder mit Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen
  • der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu benennen
  • den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Befinden sich GmbH oder AG in Liquidation, treten die Liquidatoren an die Stelle der Geschäftsführer, was ebenfalls auf dem Geschäftsbrief anzugeben ist.

März 2009

Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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