Der Gewerbetreibende, der eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.
Warum?
Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Die Erlaubnis und mit ihr auch das Unterrichtungsverfahren sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen Beherbergungsbetrieb handelt oder lediglich Speisen mit alkoholfreien Getränken verabreicht werden.
Wer?
Grundsätzlich muss derjenige, der die Gaststätte betreiben will, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Ausnahmen bestehen bei Beherbergungsbetrieben und wenn lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden (siehe "warum?"). Wird die Gaststätte mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Nachweis der Unterrichtung im Gaststättengewerbe vorlegen können beziehungsweise an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen. Über die Voraussetzungen der Stellvertretererlaubnis informiert Sie Ihre IHK.
Wo?
Die Industrie- und Handelskammer Aachen bietet die Unterrichtung in regelmäßigen Terminen an. Die Unterrichtung findet in der Industrie- und Handelskammer Aachen, Theaterstraße 6-10, 52062 Aachen statt.
Wann?
Die Industrie- und Handelskammer Aachen bietet nachfrageorientiert Termine für die Unterrichtung an. Die Unterrichtung inklusive Pausen dauert ca. 8 Stunden. Zur Unterrichtung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbe-/Ordnungsamt erhalten Sie im Anschluss an die Unterrichtung. Diese Bescheinigung gilt unbefristet im ganzen Bundesgebiet. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Termine und melden sich zu der Unterrichtung an.
Eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist aufgrund der Teilnehmerzahlen grundsätzlich nicht möglich. Sie erhalten eine Einladung zur nächsten Unterrichtung. Können Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, bitten wir um umgehende Benachrichtigung .
Die Teilnehmergebühr einschließlich der Broschüre "Was der Gastwirt wissen muss" beträgt 51 Euro.
Wie?
Die Unterrichtung findet in deutscher Sprache statt. Die Themengebiete werden nicht nur vorgetragen, sondern erfordern Ihre aktive Mitarbeit. Die Teilnehmer, die nicht über ausreichend gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, müssen einen Dolmetscher benennen.
Inhalt
Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Sie umfasst insbesondere Hygienevorschriften, das Lebensmittelgesetz, das Fleischbeschaugesetz, das Bier-, Wein- und Milchrecht sowie das Getränkeanlagenrecht.
Befreiung
Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK gilt bundesweit und unbefristet. Eine erneute Teilnahme ist nicht notwendig. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der IHK auf, bei welcher Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitausfertigung gegen Gebühr vorgenommen werden.
Eine Befreiung von der Unterrichtung ist nach der Verwaltungsvorschrift für die Gaststättenunterrichtung in bestimmten Fällen möglich. Wenn Sie die Abschlussprüfung bestimmter staatlich anerkannter Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgelegt haben und zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, sollten Sie sich mit dem Info-Center der Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen. Der Nachweis der Abschlussprüfung ist der IHK unter Angabe von Name, Geburtstag und -ort vorzulegen.
Stand
Mai 2011
Haftung
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