. .
Illustration

NEUE SPIELZEUGRICHTLINIE

Neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG seit 20. Juli in Kraft

Malkasten mit Pinsel © Momentum/fotolia.com Zoom

Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG gelten für Spielzeuge, welche am oder nach dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht wurden.

Die Forderungen der Richtlinie in Bezug auf die chemischen Eigenschaften haben noch eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 19. Juli 2013.

Die neue Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug ersetzt die Vorgängerrichtlinie 88/378/EWG. Obwohl sich die alte Version grundsätzlich bewährt hat, wurde die Spielzeugrichtlinie im Jahre 2009 überarbeitet, um einige Mängel zu beseitigen.

Wesentlich verändert wurde der Geltungsbereich der Richtlinie (Artikel 2): „Diese Richtlinie gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.”Dies bedeutet, dass ein Produkt nicht ausschließlich zum Spielen gedacht sein muss, um als Spielzeug gelten zu können. Konsequenzen können sich hieraus insbesondere für Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär-Anhänger) ergeben.

Zudem gelten ab dem 19. Juli 2013 neue chemische Anforderungen. Nicht mehr erlaubt für zugängliche Teile von Spielzeug sind Chemikalien, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sein können, so genannte KEF-Stoffe. Für bestimmte Stoffe wie Nickel wurden die zulässigen Grenzwerte gesenkt, und Schwermetalle, die besonders toxisch sind, wie Blei oder Quecksilber, dürfen für die Herstellung von Spielzeug nicht mehr verwendet werden. Allergene Duftstoffe sind entweder völlig verboten, wenn sie über ein hohes allergenes Potenzial verfügen, oder müssen auf dem Spielzeug angegeben werden, wenn sie bei Verbrauchern Allergien hervorrufen können.

Hinweise zum Online- bzw. stationären Handel

Nach Art.11 Abs.2 der Spielzeugrichtlinie müssen Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG auf der Verpackung angegeben oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Dies gilt auch beim Online-Kauf. Dies bedeutet, dass Online-Händler die Warnhinweise ab dem 20.07.2011 schon vor dem Kauf auf der Internetseite (empfehlenswert bei der Produktbeschreibung) bereitstellen müssen. Die Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" eingeleitet werden.

Weiterhin müssen Händler von Spielzeugen, die in Artikel 7 der Richtlinie genannten Verpflichtungen erfüllen. So müssen sie etwa überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dem Spielzeug alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die in Art.4 Abs.5 und 6 sowie Art.6 Abs. 3 genannten Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt haben. Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Art.10 und Anhang II übereinstimmt, darf er das Spielzeug nicht auf den Markt bringen.

Detaillierte Informationen sowie die neue Richtlinie 2009/48/EG finden Sie rechts unter "Mehr zu diesem Thema".

DOKUMENT-NR. 81950

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0241 4460239
  • Fax: 0241 4460316

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK-AKTUELL

Premiumprodukt Gewerbesteuerrechner

-----------------------------------------------------------------

Premiumprodukt Infoletter Wirtschaftsrecht