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RECHTSINFORMATION

Adressbuchschwindel

Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den "Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Homepage im Internet nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Firmeninhaber "Rechnungen" oder "Offerten" für angebliche Eintragungen in tatsächlich nicht existierenden Registern zuzusenden.    
 
Methoden   
Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht von amtlichen Rechnungen, zum Beispiel des Amtsgerichtes für die Eintragung im Handelsregister zu unterscheiden sind. Oft werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeit mit Rechnungen für einen Eintrag in den Telefonbüchern der Deutschen Telekom haben. In letzter Zeit treten auch häufiger Scheinrechnungen für die Registrierung einer Homepage im Internet auf. Auch Formulare, die von angeblichen Institutionen der Europäischen Union zu stammen scheinen, tauchen immer wieder auf. In den meisten Fällen lauten die Rechnungen über mehrere hundert, teilweise sogar über 1.000,-- Euro.
    
Eine weitere beliebte Schwindelmethode ist es, Rechnungen für angebliche Anzeigenaufträge zu versenden. Dies betrifft vor allem Firmen, die in der Vergangenheit Anzeigen in Volkshochschulverzeichnissen, örtlichen Anzeigenblättern oder auf Stadtplänen geschaltet haben. Hier wird oft vorgetäuscht, dass es sich um einen Folgeauftrag desselben Verlags handelt.

Vorsicht Rechnungsschwindel   
Alle diese "Rechnungen" haben eines gemeinsam: Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Rechtlich gesehen sind sie keine Rechnungen, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung geschlossen. Ebenso wenig hat der Absender eine Leistung erbracht - oder die Absicht, dies jemals zu tun. Daher werden im Kleingedruckten meist Begriffe wie "Offerte", "Leistungsofferte" o.ä. versteckt. Das Wort "Angebot" wird meistens vermieden, da es den Empfänger zu deutlich darauf hinweisen würde, dass es sich eben nicht um eine Rechnung handelt.
    
Um sich selbst als seriös darzustellen, legen besonders dreiste Schwindelfirmen ihren "Rechnungen" Listen bei, auf denen Absender solcher Vordrucke aufgeführt sind. Dass sie selbst auch auf diese Liste gehören, verschweigen sie natürlich.

Wie Sie sich vor Schwindel schützen können    

  1. Sehen Sie sich jede Rechnung genau an, die im Zusammenhang mit
    • einer Eintragung im Handelsregister
    • einer Eintragung im Telefonbuch oder den Gelben Seiten
    • einem Anzeigenauftrag
    • der Einrichtung einer Homepage im Internet
    • der Anmeldung einer Marke oder eines Patentes

      bei Ihnen eingeht.
  2. Lassen Sie sich von der amtlichen Aufmachung einer Rechnung, hochtrabenden Bezeichungen (zum Beispiel "Gewerbezentralregister", "Zentrale Registrierungsstelle" usw.) und amtlichen Symbolen (Europaflagge, Bundesadler usw.) nicht täuschen.
  3. Bezahlen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Ihnen sicher bekannt ist, daß der Rechnungssteller tatsächlich von Ihnen Geld zu bekommen hat.
  4. Seien Sie vorsichtig, Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die unangekündigt bei Ihnen im Betrieb auftauchen oder sich auf ein angebliches Gespräch mit einem Mitarbeiter berufen, an dessen Namen sie sich aber nicht mehr erinnern können. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Sie unter Druck zu setzen. Oft werden Aufträge unterschrieben, nur um einen lästigen Vertreter loszuwerden. Unterschreiben Sie nichts, wenn man Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen läßt. Oft verbergen sich darin höhere Preise oder jahrelange Laufzeiten, mit denen Sie nicht rechnen und auf die Sie auch nicht aufmerksam gemacht werden.
  5. Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen. Reagieren Sie auf solche Schreiben mit einem deutlichen Brief, mit dem Sie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ankündigen.
  6. Wenn Sie Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der Forderung haben, rufen Sie Ihre Industrie- und Handelskammer an.
  7. Weisen Sie Mitarbeiter, die Rechnungen entgegennehmen, zur Zahlung anweisen oder in sonstiger Weise bearbeiten, an, ebenfalls diese Grundsätze beachten. Am besten, Sie legen dieses Merkblatt für Ihre Mitarbeiter aus, damit sich jeder von Zeit zu Zeit diese Verhaltensregeln in das Gedächtnis rufen kann.
  8. Ist man auf den Schwindel reingefallen und hat ein Angebot unterzeichnet, sollte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB schriftlich erklärt werden. Vorsorglich sollte der Vertrag auch gekündigt werden. Noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge sollten nach Möglichkeit über die Hausbank gestoppt werden. Ist die Zahlung schon vollständig erfolgt, kann es gegebenenfalls lohnenswert sein, mit der Empfängerbank Kontakt aufzunehmen. 

Stand
21.03.2011

Haftung

Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.    

DOKUMENT-NR. 78428

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