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Steuern für Existenzgründer (Dokument-Nr.: 79202)
Externe Links
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Bundesfinanzministerium (Link: http://www.bundesfinanzministerium.de)
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahme-Überschuss-Rechnung dar.
Diese Seite ist in folgende Abschnitte gegliedert:
1. Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Wer kann den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln?
Gewerbetreibenden steht diese Gewinnermittlungsmöglichkeit nur dann zur Verfügung, wenn:
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (kaufmännische Buchführung). Das Finanzamt muss Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig sind. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.
2. Amtlicher Vordruck bei Betriebseinnahmen über 17.500 Euro pro Jahr
Vordruck
Grundsatzlich kann die Einnahmen-Uberschuss-Rechnung formlos als Excel-Datei o. a. erstellt werden - fur den Zweck der Buchfuhrung ist dies ausreichend.
Aber:
Fur den Zweck der Steuererklarung muss die Einnahmen-Uberschuss-Rechnung auf einem amtlichen Vordruck des Finanzamts erstellt werden.
Sie finden den Vordruck mit Anleitung unter der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Tipp:
Fur die Steuererklarung 2008 sollten Sie schon im Laufe des Jahres 2008 Ihre Buch-fuhrung bzw. Aufzeichnungen an das Formular anpassen!
Es gilt jedoch zu beachten:
| Ausnahme: „Kleinstunternehmen“ mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro pro Jahr (Brutto-umsatz, vgl. umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung), müssen das Formular nicht verwenden. An Stelle des Vordrucks kann der Steuererklärung eine formlose Gewinnermitt-lung beigefügt werden. |
Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den ge-setzlichen Vorschriften entsprechen muss (siehe nachfolgende Erläuterungen).
3. Inhalt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Aufzeichnungen
Als Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen Sie alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen beziehungsweise abgeflossenen Ausgaben erfasst haben.
Das Finanzamt wird sich allerdings nicht mit einem einzigen Posten „Betriebseinnahmen“ und "Betriebsausgaben" in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung begnügen, sondern eine Aufgliederung verlangen.
Sie müssen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest anhand Ihrer Belegsammlung erläutern und glaubhaft machen können. Nach dem sog. „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Erforderliche Einzelaufzeichnungen
Folgende Einzelaufzeichnungen sind ergänzend erforderlich:
** Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird ab 1.1.2008 von 410 Euro auf 150 Euro herabgesetzt. Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 150 Euro müssen zukünftig sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Wirtschaftsgüter von 150 Euro bis maximal 1.000 Euro wird eine sogenante Poollösung eingeführt. Sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres angeschafft werden und die oben genannte Wertgrenze nicht überschreiten, werden in einem Pool zusammengefasst. Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen.
Beispielhafte Aufgliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
4. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, wenn Sie alle Beträge (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) netto ausweisen. Die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer sowie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gilt als Betriebsausgabe und muss als solche gesondert erfasst werden.
Demgegenüber gilt die bei Kundenzahlungen vereinnahmte sowie vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Betriebseinnahme, die ebenfalls gesondert aufgezeichnet werden müssen. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) wird als Betriebseinnahme erfasst.
Sind Sie als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit (Bruttoumsatz beträgt voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro) und können deshalb auch keine Vorsteuer abziehen, dann weisen Sie alle Beträge als Bruttobeträge aus.
5. Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Sie werden zur Gewerbesteuer herangezogen, sobald Ihr Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet. Liegt Ihr Gewerbeertrag (entspricht im wesentlichen dem Gewinn) im Jahr unter diesem Freibetrag, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
6. Steuererklärung
Steuererklärung
Das Finanzamt erhalt neben der Steuererklarung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Einkommensteuererklarung mit Anlagen) nur die Einnahmen-Uberschuss-Rechnung (auf amtlichem Vordruck; Ausnahme: "Kleinstunternehmen", s.o.). Belege, Vertrage, Rechnungen und andere Geschaftsunterlagen brauchen Sie nicht beim Finanzamt einzureichen.
Sie finden die Vordrucke mit Anleitung unter der Internetadresse des Bundesfinanzministeriums.
7. Einzelfragen der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Einzelfragen der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung:
8. Weitere Informationen
Weitere Informationen
Einzelheiten zur Buchführung, den Steuern des Unternehmers und zur Rechtsformwahl enthält das Merkblatt Steuern für Existenzgründer.
Stand
10.01.2008
Haftung
Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.