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ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

Wie erhalte ich öffentliche Aufträge?

EU-Schwellenwerte

Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ist zweigeteilt. Überschreitet das geschätzte Auftragsvolumen ohne Umsatzsteuer die so genannten EU-Schwellenwerte gelten die europäischen Wettbewerbsregeln, die in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegt sind und die Vergabeverordnung (VgV). Unterhab der EU-Schwellenwerte regeln die Bundesländer die Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrem jeweiligen Haushaltsrecht.

Seit dem 1. Januar 2010 betragen die Schwellenwerte

■4.845.000 Euro bei Bauaufträgen
■193.000 Euro bei allgemeinen Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen
■387.000 Euro bei Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen, wenn bestimmte Sektoren betroffen sind (Trinkwasser- oder Energieversorgung, Verkehrsbereich)
■125.000 Euro bei Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen der obersten und oberen Bundesbehörden.

Europäisches Wettbewerbsrecht - GWB

Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen im Wege der öffentlichen Ausschreibung, bei der bestimmte formale Anforderungen und Fristen gelten, europaweit ausgeschrieben werden. Leitende Prinzipien sollen dabei nach § 97 Absatz 1 GWB Wettbewerb und Transparenz sein. Es gilt grundsätzlich ein striktes Gleichbehandlungsgebot für alle am Vergabeverfahren Interessierten. Nach § 97 Absatz 3 GWB sind mittelständische Interessen dadurch zu berücksichtigen, dass die Aufträge in Fach- und Teillose geteilt werden. Die bietenden Unternehmen müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein (§ 97 Absatz 4 GWB). Weitere Anforderungen wie umweltfreundliches Produktionsverfahren, Frauenförderung etc. dürfen nur noch dann gestellt werden, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind. Den Zuschlag erhält, wer das wirtschaftlichste Angebot abgibt. Das Vergabeverfahren ist im Einzelnen in den Vergabeordnungen VOL/A, (für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen) VOB/A (für die Vergabe von Bauleistungen) sowie der VOF (für die Vergabe von freiberufliche Leistungen) geregelt. Oberhalb der Schwellenwerte sind diese Verfahrensvorschriften uneingeschränkt anzuwenden.

Landesrechtliche Regelungen

Bei Auftragsvolumen unterhalb der Schwellenwerte regeln landesrechtliche Vorschriften das Vergabeverfahren. Grundlage in NRW sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung bzw. die Gemeindehaushaltsverordnung, die durch so genannte Runderlasse der Landesregierung konkretisiert werden. Die Runderlasse verweisen dabei auf die VOL/A und VOB/A.

Je nach Höhe des geschätzten Auftragsvolumens stehen der öffentlichen Hand drei verschiedene Verfahren zur Verfügung:

  1.Öffentliche Ausschreibung

Bei der öffentlichen Ausschreibung muss das einzelne Beschaffungsvorhaben öffentlich bekannt gemacht werden. Zu beachten ist dabei der Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden  Leistungsbeschreibung. Es sollen möglichst viele Angebote abgegeben werden, so dass im uneingeschränkten Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird. Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung stellt das Regelverfahren dar.

  2.Beschränkte Ausschreibung

Bei einer beschränkten Ausschreibung fordert der öffentliche Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen direkt auf, ein Angebot abzugeben.

  3.Freihändige Vergabe

Im Rahmen der freihändigen Vergabe beteiligt der öffentliche Auftraggeber nur ganz wenige Unternehmen. Im Gegensatz zur beschränkten Ausschreibung besteht zudem eine größere Formfreiheit beim Einholen der Angebote.

Die Landesregierung NRW hat durch Erlasse im Zusammenhang mit dem "Konjunkturpaket II" die Auschreibungspflichten für Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bis Ende 2011 gelockert. Im Ergebnis werden so gegenwärtig mehr Aufträge beschränkt oder freihändig vergeben.

Rechtsschutz für Unternehmen

  1.Oberhalb der EU-Schwellenwerte

Ein unmittelbarer Rechtschutz für Unternehmen besteht nur, wenn es sich um Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte handelt. In diesen Fällen kann der unterlegene Bieter einen Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens bei den so genannten Vergabekammern stellen. Er muss nach § 107 GWB geltend machen, durch ein vergaberechtswidriges Verhalten des Auftraggebers in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zuvor muss er dies bei dem Auftraggeber gerügt haben.

In NRW sind die Vergabekammern bei den Bezirksregierungen angesiedelt, daneben existiert auch eine Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt. Welche Stelle für das Nachprüfungsverfahren zuständig ist, muss in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden. Die Vergabekammer entscheidet darüber, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Stellt die Vergabekammer eine Rechtsverletzung fest, ordnet sie geeignete Maßnahmen an, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen des Bieters zu verhindern.

Die Vergabekammer stellt dem öffentlichen Auftraggeber den Antrag des Unternehmens zu. Die Zustellung bewirkt, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, bis die Vergabekammer über den Antrag entschieden hat und die anschließende Beschwerdefrist von zwei Wochen abgelaufen ist. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Vergabekammer grundsätzlich nicht aufheben. Der Auftrag ist dann rechtsverbindlich vergeben. Dem unterlegenen Bieter bleibt dann lediglich, auf Ersatz des ihm durch die Verletzung von Vergabevorschriften entstanden Schaden zu klagen. Die Gebühr für das Verfahren bei der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 Euro, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem damit verbundenen Aufwand.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben werden. Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht ist die einzige gerichtliche Instanz, die über Ansprüche nach § 97 Absatz 7 GWB entscheidet. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer, sodass der öffentliche Auftraggeber weiterhin an der Erteilung des Zuschlags gehindert ist.

  2.Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es kein speziell geregeltes Nachprüfungsverfahren. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Zuständig ist in aller Regel das Landgericht. Vor Zuschlagserteilung kann dort versucht werden, dem Auftraggeber im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, den Zuschlag zu erteilen. Ein Anspruch darauf kann sich aus einer Verletzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Ist der Zuschlag schon erteilt, so bleibt dem übergangenen Bieter nur die Klage auf Ersatz seines Schadens. Der Schadensersatz umfasst den Aufwand, der ihm durch die vergebliche Bemühung um den Auftrag entstanden ist. Weist der Bieter darüber hinaus nach, dass ihm bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, erfasst der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn.
Sonstige RegelungenUm zu verhindern, dass Unternehmen die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens missbräuchlich in Anspruch nehmen, verpflichtet § 125 GWB die Unternehmen zum Ersatz desjenigen Schadens, der dem Auftraggeber oder einem anderen Beteiligten durch einen Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist ( sog. Missbrauchsklausel). Ein Missbrauch liegt etwa dann vor, wenn die Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird.Hat der Auftraggeber gegen Vorschriften zum Schutz des Unternehmens verstoßen und hätte das Unternehmen anderenfalls bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, kann das betroffene Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann auch der entgangene Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Veröffentlichung von Ausschreibungen

Ein vollständiges Verzeichnis über öffentliche Aufträge gibt es nicht. Hinweise auf Ausschreibungen finden sich allerdings regelmäßig auf der europäischen Plattform TED, den Amtsblättern der Gemeinden und auf dem Vergabeportal NRW im Bereich „Vergabemarktplatz"(siehe unten aufgeführte Links). Hier findet man auch die maßgeblichen Vergabe- und Preisvorschriften sowie Informationen zu den Vergabekammern und weiterführende Links.

Im Übrigen bieten die Industrie-und Handelskammern Ihren Mitgliedern die Möglichkeit, sich im Bereich der VOL in einer bundesweiten Datenbank den öffentlichen Auftraggebern zu präsentieren. Der Aufnahme in die Datenbank ist ein Präqualifizierungsverfahren vorgeschaltet.
In Nordrhein-Westfalen ist eine gemeinsame Präqualifizierungsstelle der Industrie- und Handelskammern bei der IHK Mittlerer Niederrhein eingerichtet. Unternehmen, die sich zertifizieren lassen wollen, reichen die erforderlichen Firmendokumente bei der IHK Mittlerer Niederrhein ein.

Nach Prüfung durch das Präqualifizierungsverfahren erhalten sie ein Zertifikat mit einem Zertifikatscode. Das Zertifikat ist bundesweit ein Jahr gültig und enthält folgende Angaben:

■Leistungsprofil mit entsprechendem CPV-Code,
■Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung,
■Umfang der geprüften Unterlagen.

Bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen müssen die Unternehmen dann nur noch den Zertifikatscode angeben beziehungsweise das Zertifikat in Kopie einreichen.
Ausführliche Informationen finden Sie in der Präqualifizierungsdatenbankfür den Liefer- und Dienstleistungsbereich.

DOKUMENT-NR. 73685

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