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Wirtschaftssatzungen (Dokument-Nr.: 74802)
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IHK Aachen senkt auch 2012 ihre Beiträge (Dokument-Nr.: 83458)
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Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2011
(PDF, 27 KB) (Dokument-Nr.: 74829)
Wenn Sie sich grundlegend über die IHK-Mitgliedsbeiträge informieren möchten, dann finden Sie nachfolgend eine Zusammenstellung der häufig gestellten Fragen zu diesem Thema. Wenn Sie eine wichtige Frage vermissen, freuen wir uns über einen kurzen Hinweis.
Wie setzt sich mein Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist nach der Leistungsfähigkeit der Unternehmen in verschiedene Staffeln eingeteilt. Die Umlage wird als Prozentsatz vom Ertrag berechnet. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung, der gewählten Vertretung der Mitglieder, festgesetzt und in der Wirtschaftssatzung veröffentlicht. Auch die Mitglieder der Vollversammlung müssen den festgesetzten Beitrag zahlen, sodass es in ihrem Interesse liegt, die Beitragssätze möglichst niedrig zu halten.
Die Wirtschaftssatzung informiert in komprimierter Form über folgende Sachverhalte:
Ich bin in mehreren Kammerbezirken tätig. Wie wird der Beitrag berechnet?
Ihr Unternehmen gehört zu jeder IHK, in deren Bezirk Sie eine Betriebsstätte unterhalten. Unabhängig von der Zahl der Betriebsstätten zahlen Sie für jeden IHK-Bezirk nur einmal den Grundbeitrag. Das Finanzamt zerlegt Ihren den Gewerbeertrag auf die Gemeinden, in denen Sie tätig sind (§ 28 Gewerbesteuer-Gesetz). Bei der Berechnung von Grundbeitrag und Umlage legt jede IHK nur den Anteil am Gewerbeertrag zugrunde, der auf ihren Bezirk entfällt.
Ich gehöre sowohl zur IHK als auch zur Handwerkskammer (= gemischt-gewerblicher Betrieb). Muss ich an beide Kammern Beiträge zahlen?
Wenn Sie einen gemischt-gewerblichen Betrieb führen, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, zahlen Sie Beiträge nur zur Handwerkskammer. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und der nichthandwerkliche Umsatz unter 130.000 Euro liegt. Bei einem nichthandwerklichen Umsatz über 130.000 Euro vereinbaren IHK und Handwerkskammer eine Teilung des Gewerbeertrags. Grundbeitrag und Umlage zur IHK richten sich dann nach dem Ertragsanteil, der auf die IHK entfällt.
2. Vorläufige Veranlagung aufgrund eines alten Gewerbeertrages
Ich wurde aufgrund eines alten Gewerbeertrags vorläufig veranlagt. Was passiert, wenn das Finanzamt den tatsächlichen Ertrag festsetzt?
Der Beitrag richtet sich nach dem Gewerbeertrag des jeweiligen Kalenderjahres. Da das Finanzamt den Ertrag frühestens im Folgejahr festsetzt, nimmt die IHK zunächst eine vorläufige Veranlagung auf Basis des letzten bekannten Ertrages vor. Auf dem Beitragsbescheid ist angegeben, welches Jahr als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Sobald das Finanzamt den tatsächlichen Ertrag für das Beitragsjahr mitteilt, führt die IHK mit der nächsten Veranlagung automatisch eine Abrechnung durch. War die Vorauszahlung zu hoch, wird das Guthaben verrechnet beziehungsweise erstattet. War die Vorauszahlung zu niedrig, wird der Restbetrag nachgefordert.
Ich wurde aufgrund eines alten Gewerbeertrags vorläufig veranlagt, erwarte aber ein deutlich niedrigeres Ergebnis. Kann die Vorauszahlung angepasst werden?
Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Gewerbeertrag deutlich unter der vorläufig angesetzten Bemessungsgrundlage bleiben wird, können Sie uns dies kurz schriftlich mitteilen. Bitte geben Sie dabei an, welchen Ertrag Sie für das betreffende Jahr erwarten. Wir werden gerne prüfen, wie weit die Vorauszahlung herabgesetzt werden kann und schicken Ihnen einen neuen Bescheid.
3. Beitragszahlung in Sonderfällen
Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muss ich Beitrag zahlen?
Für die Beitragspflicht ist nicht entscheidend, ob Sie Gewerbesteuer zahlen, sondern ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn das Finanzamt die Gewerbesteuer auf null Euro festgesetzt hat, ist die generelle Gewerbesteuerpflicht gegeben. Ihr Unternehmen gehört zur IHK und ist beitragspflichtig.
Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Muss ich Beitrag zahlen? Was gilt bei geringen Erträgen?
Der Grundbeitrag ist grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn das Finanzamt einen Verlust oder geringe Erträge festgesetzt hat. Die Umlage wird nur erhoben, wenn der Gewerbeertrag größer als null Euro ist. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vor der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 Euro abgezogen. Eine besondere Regelung besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Wenn ihr Ertrag 5.200 Euro nicht übersteigt, sind sie in vollem Umfang vom Beitrag freigestellt. Soweit die Beitragserhebung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellen würde, kann ein Erlassantrag gestellt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist an das Vorliegen der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
4. Beitragsbescheid lesen und verstehen
Welche Punkte sind für die Prüfung des Bescheids besonders interessant?
Häufig sind für die Mitgliedsunternehmen die beiden folgenden Punkte von besonderem Interesse, die unten näher erläutert werden:
Von welcher Bemessungsgrundlage geht die IHK aus?
Ausgangspunkt der Veranlagung ist der vom Finanzamt festgesetzte Ertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Zeile „Bemessungsgrundlage“ nennt den Betrag, den das Finanzamt der IHK mitgeteilt hat. Sollte Ihnen ein Steuerbescheid mit einer aktuelleren Festsetzung vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit. Sie finden den relevanten Betrag auf dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, wenn das Finanzamt für Ihr Unternehmen einen Ertrag festsetzt; beziehungsweise auf dem Einkommenssteuerbescheid, wenn das Finanzamt für Sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb festsetzt.
Was bedeuten die einzelnen Spalten?
Die IHK nimmt für ein Beitragsjahr zunächst eine vorläufige Veranlagung vor. Wenn das Finanzamt den tatsächlichen Ertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb mitteilt, wird das Jahr auf dieser Grundlage abgerechnet. Dies findet sich im Bescheid:
Die Erläuterungen lassen sich rechnerisch zusammenfassen:
Wo finde ich eine Übersicht über Bescheide, die ich bereits erhalten habe und die noch offen sind?
Vor der Nennung des Gesamtsaldos weist die Spalte „Summe der offenen Beiträge aus anderen Beitragsjahren“ lediglich einen Betrag aus. Damit Sie die zugrundeliegenden Bescheide bei Bedarf leichter nachvollziehen können, enthält die Rubrik „Stand des Beitragskontos“ am Bescheidende detaillierte Angaben zu den offenen Vorbescheiden, wie zum Beispiel Bescheiddatum, Betrag und veranlagte Jahre.
Was bedeuten die Mahnstufen in der Rubrik „Stand des Beitragskontos“?
Die Kennzeichen für die Mahnstufen haben folgende Bedeutung:
Für Handelsregister-Firmen: 0241 4460 - 330
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Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: 0241 4460 - 286